Satzung

27.Jan.2017 / 03.Okt.2018

Statuten des Städtepartnerschaftsverein Burghausen e.V.
Inhalt

1.         Präambel
2.         Name, Sitz,  Geschäftsjahr
3.         Vereinszweck
4.         Gemeinnützigkeit
5.         Mitglieder des Vereins
6.         Beitritt
7.         Austritt und Ausschluss
8.         Rechte und Pflichten der Mitglieder
9.         Organe des Vereins
9.1.      Vorstand
9.2.      Mitgliederversammlung
9.3.      Arbeitsgruppen
10.       Wahlordnung
10.1.    Vorstand
10.2.    Kassenprüfer
10.3.    Vertreter der Arbeitsgruppen
11.       Abwahl u Rücktritt
11.1.    Abwahl von Mitgliedern des Vorstands
11.2.    Rücktritt des gesamten Vorstands
11.3.    Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
11.4.    Ausscheiden eines Kassenprüfers
12.       Verwaltung der Finanzmittel (Kassenführung)
12.1.    Aufbringung
12.2.    Haushaltsplan
12.3.    Jahresrechnung
12.4.    Entscheidung über Mittelverwendung
12.5.    Mittelverwendung
12.6.    Einblick in die Kassenführung
13.       Vertretung des Vereins
14.       Inkrafttreten und Änderungen der Statuten
15.       Auflösung

1. Präambel
„In der Überzeugung, dass ein gutnachbarliches Verhältnis zwischen Frankreich und Deutschland unerlässliche Voraussetzung für das Wohl beider Völker ist, und in der Erkenntnis, dass ein solches Verhältnis zwischen den beiden Ländern die wesentliche Grundlage für eine glückliche Entwicklung der europäischen Staaten zu einem in Freiheit und Frieden geeinten Europa bedeutet, haben die gewählten Vertreter der Bürgerschaft der Agglomération Fuméloise, bestehend aus den Gemeinden Fumel, Monsempron-Libos, Montayral, St. Vite-de-Dor und Condezaygues, und der Bürgerschaft von Burghausen die Begründung einer Partnerschaft beschlossen.
Sie versprechen einander, durch ihr Zusammenwirken im Geist der Verständigung ihrer Bürger auf dem Weg des gegenseitigen Sich- Kennen- und Verstehen- Lernens freundschaftlich zu verbinden, insbesondere durch Austausch ihre Jugend zusammenzuführen und dadurch dem Weg der Verständigung und der Freundschaft für alle Zukunft eine feste Grundlage zu geben.“

2. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Altötting eingetragen,   sein Name lautet
Städtepartnerschaftsverein Burghausen e.V. Er hat seinen Sitz in 84489 Burghausen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3. Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es, sowohl die bestehenden Partnerschaften mit der Agglomeration Fuméloise (Frankreich) und der Stadt Ptuj (Slowenien) als auch zukünftige Städtepartnerschaften und weitere freundschaftliche Beziehungen der Stadt Burghausen und ihrer Institutionen mit Kommunen in aller Welt und deren Institutionen mit Leben zu erfüllen und das nachhaltige Gedeihen sicherzustellen.
Zur Erreichung dieses Zwecks dienen insbesondere:
Koordination und Abstimmung der Aktivitäten mit den verschiedenen befreundeten Kommunen
Zur Erreichung dieses Zwecks dienen insbesondere:

  • Koordination und Abstimmung der Aktivitäten mit den verschiedenen befreundeten Kommunen
  • Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Burghausen
  • Förderung der Begegnung zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland und in den partnerschaftlich verbundenen und befreundeten Kommunen
  • Förderung des Austauschs von Informationen über Deutschland und das Ausland, insbesondere die Länder der partnerschaftlich verbundenen und befreundeten Kommunen
  • Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen
  • Förderung der kulturellen, musikalischen, sportlichen  und sonstigen Aktivitäten im Rahmen der gemeinsamen Begegnungen.
  • Förderung der Kenntnisse der Sprachen der befreundeten Kommunen bei den Bürgern der Stadt Burghausen
  • Verwaltung der Fördermittel, die durch Dritte für diesen Zweck bereitgestellt werden

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

4. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Mitglieder des Vereins
Mitglieder des Vereins sind:

  • Die Stadt Burghausen
  • Aktive Mitglieder
  • Passive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Die Organe des Vereins sind:
(zu 5) Die Stadt Burghausen ist Mitglied dieses Vereins. Sie verpflichtet sich insbesondere, die Arbeit des Vereins durch Sach- und Finanzmittel zu unterstützen.
Aktive Mitglieder sind die Mitglieder, die an der Verfolgung des Zwecks durch Übernahme von Arbeiten mitarbeiten. Sie zeichnen sich durch regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins aus.
Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
Passive Mitglieder sind diejenigen, die den Verein insbesondere durch Geld- und Sachleistungen unterstützen, aber keine aktiven Mitglieder sind.
Passive Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.

6. Beitritt
Die Aufnahme als Mitglied des Vereins bedarf des schriftlichen Antrags. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von minderjährigen Personen bedürfen der Mitunterzeichnung durch die Erziehungsberechtigten.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, ihre Entscheidung ist endgültig.

7. Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.  Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten den Verein schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten.
Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, · nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins gegen Erstattung der dadurch angefallenen Kosten in Anspruch zu nehmen.

9. Organe des Vereins

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
    Arbeitsgruppe

 

9.1 Vorstand
Die Verein wählt einen Vorstand zur Abwicklung der im folgenden aufgeführten Aufgaben:
a) Einberufung, Organisation und Durchführung der Jahreshauptversammlung und weitere Mitgliederversammlungen
b) Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit
c) Planung der Finanzen mittels eines rechtzeitig aufgestellten, jährlichen Haushaltsplanes
d) Rechenschaftspflicht über die Verwendung der Finanzen
e) Entscheidung über notwendige Anschaffungen außerhalb des Haushaltsplans, sofern die  Finanzmittel vorhanden sind
f) Planung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins
g) Erörterung von anstehenden Problemen des Vereins
h) Prüfung von Anträgen auf Statutenänderungen
i) Einbringung von Vorschlägen über Statutenänderungen in die Mitgliederversammlung
j) Feststellen des MitgliedsstatusDarüber hinaus ist der Vorstand für die Erledigung aller Aufgaben zuständig, die nicht anderen Organen übertragen werden. Der Vorstand kann die genannten Aufgaben auf geeignete Organe oder Mitglieder übertragen.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: · dem 1. und  2. Vorsitzenden · dem Kassier   · dem Schriftführer/in · je einem Vertreter jeder Arbeitsgruppe · dem 1. Bürgermeister der Stadt Burghausen
Der Vorstand hat das Recht, weitere geeignete Personen zu den Sitzungen hinzuzuziehen und mit Projektaufgaben zu betrauen. Diese Personen haben im Vorstand kein Stimmrecht.
Der Vorstand tagt auf Einberufung eines Mitglieds des Vorstands unter Vorlage einer Tagesordnung. Weitere Teilnehmer können zur Vorstandssitzung geladen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse fallen mit qualifizierter Mehrheit des Vorstands.

9.2 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  •     Wahl des Vorstands (mit Ausnahme des Vertreters der Stadt Burghausen)
  •     Wahl eines Kassenprüfers
  •     Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
  •     Entscheidung über Statuten
  •     Kenntnisnahme des Haushaltsplans
  •     Beschlussfassung über die Jahresrechnung
  •     Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten
  •     Beschlussfassung über Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Immobilien
  •     Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
  •     Anerkennung von Arbeitsgruppen
  •     Ernennung von Ehrenmitgliedern
  •     Letzte Instanz von Konfliktsituationen
  •     Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  •     Auflösung des Vereins

Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Zwecke des  Vereins werden aufgebracht durch

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
Im ersten Vierteljahr eines Geschäftsjahrs (Jahreshauptversammlung)
Auf Beschluss des Vorstands
Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens zwei Wochen vorher. Weitere Tagesordnungspunkte zur Beschlussfassung sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und auf der Mitglieder-versammlung zu behandeln. Dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Leiter der Mitgliederversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. In diesem Protokoll sind insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu dokumentieren. Jedes Mitglied hat das Recht, bei Mitgliederversammlungen in die Protokolle der Mitgliederversammlungen Einsicht zu nehmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse  werden in offener Abstimmung gefällt. Für die Wahlen des Vorstands gilt Ziffer 9.1.

9.3 Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppen betreuen einen abgegrenzten Teilbereich der Aufgaben des Vereins.
Diese, AGs genannt – sind: AG Fumel- Frankreich, Hohenstein/Ernstthal- Sachsen, Ptuj- Slowenien,  und Sulmona- Italien.

10. Wahlordnung
10.1 Vorstand
Die Wahl des Vorstands erfolgt alle drei Jahre im Rahmen der Jahreshauptversammlung.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt wurde, Die Wahl leitet ein durch Akklamation bestimmter Wahlleiter. Ihm stehen zwei ebenfalls durch Akklamation bestätigte Wahlhelfer zur Seite.
Die Mitglieder des Vorstands werden in Einzelwahl gewählt. Die Abstimmung erfolgt offen, es sei denn es wird Einspruch gegen dieses Verfahren eingelegt. In diesem Fall ist geheim und schriftlich abzustimmen.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme pro Wahlgang. Wählbar sind neben den Anwesenden diejenigen, von denen eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

10.2 Kassenprüfer
Zur Überprüfung der Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung außerdem einen Kassenprüfer. Ein zweiter Kassenprüfer wird von der Stadt Burghausen bestimmt.
Beide Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Wahlordnung für den Vorstand gilt sinngemäß.

10.3 Vertreter der Arbeitsgruppen
Die Vertreter einer Arbeitsgruppe im Vorstand werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das Vorschlagsrecht liegt bei den Mitgliedern der Arbeitsgruppe

11. Abwahl und Rücktritt
11.1 Abwahl von Mitgliedern des Vorstands
Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstands in einem konstruktiven Misstrauensvotum durch Neuwahl eines neuen Vorstandsmitglieds abwählen.
Die Amtszeit des neu gewählten Mitglieds dauert längstens bis zum Ende der Legislaturperiode des Vorstands. Die Abwahl ist nur möglich, wenn diese in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt wurde. Das Abwählen des gesamten Vorstands vor Ablauf der Legislaturperiode  ist nicht möglich.

11.2 Rücktritt des gesamten Vorstands
Die einzelnen Vorstandsmitglieder können jederzeit zurücktreten. In diesem Fall ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen in der der verbleibende Vorstand abgewählt werden kann und ein neuer Vorstand gewählt wird. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Mit der Neuwahl des kompletten Vorstands beginnt eine neue Amtsperiode.

11.3 Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
Scheidet ein Mitglied des Vorstands durch Rücktritt oder Tod aus, ist bei der nächsten Mitglieder-versammlung ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Amtszeit des nachgerückten Mitglieds dauert längstens bis zum Ende der Legislaturperiode des Vorstands.

11.4 Ausscheiden eines Kassenprüfers
Scheidet der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer durch Rücktritt oder Tod aus, wählt der Vorstand mit 2/3-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder einen Ersatzprüfer. Die Amtszeit des neu gewählten Kassenprüfers dauert längstens bis zum Ende der Legislaturperiode des Vorstands.


12. Verwaltung der Finanzmittel (Kassenführung)

12.1 Aufbringung

  •     Zuweisungen der Stadt Burghausen
  •     Mitgliedsbeiträge
  •     Durchführung eigener Veranstaltungen

Spenden und Subventionen über die im Haushaltsplan eingestellten Mittel entscheiden die dafür verantwortlich Benannten. Zur Abwicklung unvorhergesehener Ausgaben entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme eines Kredits bedarf immer der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

12.2 Haushaltsplan
Der Vorstand stellt rechtzeitig vor der Haushaltsberatung der Stadt Burghausen einen Haushaltsplan auf. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über die bewilligten Mittel.

12.3 Jahresrechnung
Zum Abschluss eines Geschäftsjahrs wird vom Kassier eine Jahresrechnung erstellt. Diese wird von den Kassenprüfern auf Ordnungsmäßigkeit geprüft. Die Jahresrechnung und das Gutachten der Kassenprüfer werden der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Die Jahreshauptversammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.

12.4 Entscheidung über Mittelverwendung
Über die im Haushaltsplan eingestellten Mittel entscheiden die dafür verantwortlich Benannten. Zur Abwicklung unvorhergesehener Ausgaben entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme eines Kredits bedarf immer der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

12.5 Mittelverwendung
Aktive Mitglieder erhalten im Rahmen ihres Einsatzes eine zweckgebundene Aufwandsentschädigung.

12.6 Einblick in die Kassenführung
Recht zum Einblick in die Kassenführung haben jederzeit der 1. und der 2. Vorsitzende, jedes Mitglied des Vorstands im Rahmen der Vorstandssitzungen.
Zum Abschluss des Geschäftsjahres wird die Haushaltsführung durch die gewählten Kassenprüfer überprüft.

13. Vertretung des Vereins
Im Außenverhältnis sind zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der 1. oder der 2. Vorsitzende sein muss, gemeinsam vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis sind die Vertretungsberechtigten verpflichtet, die Beschlüsse der Vereinsorgane nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten  an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. Alle aktiven und passiven Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag.

14. Inkrafttreten und Änderungen der Statuten
Diese Statuten treten am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
Eine Änderung der Statuten bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung aufgeführt werden. Die beabsichtigten Änderungen  sind den Vereinsmitgliedern wortwörtlich zur Kenntnis zu bringen.

15. Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn sich ¾ aller Mitglieder dafür aussprechen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Burghausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Statuten Version 3, verabschiedet am 24.01.2002

Aktualisiert  27. Januar  2017